Inhalt
M-08 Thermische Solaranlage
Förderung von thermischen Sonnenkollektoranlagen bei bestehenden Gebäuden.
Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an den Verein Energie AR/AI einzureichen.
Beitragssätze
Grundbeitrag pro Anlage | Fr. 3'000.-- |
zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag | Fr. 500.-- / kWth |
Der maximale Förderbeitrag pro Anlage beträgt Fr. 100'000.--.
Einzureichende Unterlagen
beim Gesuch
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
(siehe www.geoportal.ch/ktar) - Anlagenschema
- Offerten
- Validierte Leistungsgarantie Solarwärme (www.qm-solar.ch/)
beim Abschluss
- Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
- Lieferschein Sonnenkollektoren
- Bauabrechnung
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Anspruchsberechtigt sind private Personen, private Institutionen, private Betriebe und Gemeinden.
Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen, die in Unternehmen umgesetzt werden, die einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder die am Emissionshandel teilnehmen. - Die thermische Solaranlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude (keine Gebäudeneubauten) mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
- Beitragsberechtigt sind nur Kollektoren, die über das Qualitätslabel Solar Keymark verfügen bzw. den Qualitätstest gemäss EN 12975-1/-2 oder ISO 9806 erfüllt haben.
- Die validierte Leistungsgarantie Solarwärme liegt von einer Fachfirma/Fachperson unterschrieben vor.
- Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 20 kW oder mehr müssen aktiv überwacht werden (gemäss Vorgaben von Swissolar).
- Beiträge erhalten Sonnenkollektoren für Warmwasser und Heizung ab 2 kWth.
- Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
- Beitragsberechtigt sind neue Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen. Der reine Ersatz einer Anlage oder die Installation im Rahmen eines Neubaus sind nicht förderberechtigt.
- Nicht förderberechtigt sind Luftkollektoren, Hybridkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen.
- Bei Anlagen mit mehreren Kollektorfeldern (z.B. Dachform) wird nur ein Grundbeitrag angerechnet.
- Aufwendungen für Unterhalt und Reparaturen sind nicht beitragsberechtigt.
- Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden. Ansonsten kann der zugesicherte Förderbeitrag verweigert werden.
- Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Werden Förderbeiträge durch Dritte (ausgenommen Gemeindebeiträge) ausgerichtet, wird der kantonale Beitrag nur soweit ausgerichtet, als er zur Ergänzung der im kantonalen Förderprogramm Energie vorgesehenen Beitragssätze notwendig ist.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.