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Grundsätze des Vollzugs

Aufgabenteilung Gemeinden - Kanton

Gemeindeaufgaben

  • Der Vollzug im Energie-bereich liegt in erster Linie bei der Gemeinde (Art. 5 Abs 1 kant. EnG): Sie erlässt Verfügungen nach dem Energiegesetz, soweit keine besonderen Vorschriften gelten. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann sie Ausnahmebewilligungen erteilen.

Kantonsaufgaben

  • In einzelnen Vorschriften des Energiegesetzes wurde der Kanton als für den Vollzug zuständig erklärt. In diesen Bereichen obliegt ihm auch die Aufgabe, Ausnahme-bewilligungen zu erteilen. Innerhalb der kantonalen Verwaltung vollzieht das Amt für Umwelt die Energie-gesetzgebung, ausser es sei eine andere Stelle ausdrücklich für zuständig erklärt worden (Art. 5 Abs. 2 kant. EnG).
  • Das Amt für Umwelt bewilligt Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, es vollzieht die Vorschriften über die Beiträge und ermächtigt Private zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Neubauten und Umbauten (Private Kontrolle).

Ausnahmebewilligungen und Anwendungsbereich (Art. 7 kant. EnG)

Ausnahmebewilligungen

Wenn die Anwendung einer Vorschrift zu einer offensichtlichen Härte oder zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt, kann eine Ausnahme bewilligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Erhaltung schutzwürdiger Bauten oder zwingende bauphysikalische Gründe es erfordern. Zu diesem Zweck sind die Verhältnisse des Einzelfalls einer genauen Prüfung zu unterziehen und alle beteiligten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Rein wirtschaftliche Überlegungen rechtfertigen eine Ausnahmebewilligung nicht ohne weiteres.

Ein "unverhältnismässiger Aufwand" bedeutet, dass die finanziellen Aufwendungen in Relation zu einer verfügten oder sich aus dem Gesetz ergebenden Energiesparmassnahme zu setzen sind. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Behörde verpflichtet, eine Ausnahmebewilligung zu erteilen. Für die Annahme einer Ausnahmesituation bedarf es allerdings besonders triftiger Gründe, es ist mit anderen Worten ein strenger Massstab anzulegen.
 

Anwendungsbereich

Art. 7 kant. EnG ist überall anwendbar, wo eine Abweichung von den Vorschriften des Gesetzes oder der Verordnung zugelassen werden muss. Eine Ausnahmebewilligung kann mithin nicht nur im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens erteilt werden. Sie ist indes nur so weit zu erteilen, als es der Ausnahmegrund erfordert. Dies bedeutet, dass anstelle einer vollständigen Befreiung auch bloss Erleichterungen gewährt werden können.

Baubewilligungsverfahren

Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen bedürfen in der Regel einer Bewilligung. Bewilligungspflichtig sind ohne weiteres raumwirksame Vorhaben wie Neubauten, Umbauten, An- und Aufbauten sowie Nebenbauten jeder Art. Unter die Bewilligungspflicht fallen aber auch Vorhaben, die nicht zwingend raumwirksam sein müssen, wie der Ersatz oder die Änderung energetisch wichtiger Bauteile (z.B. Aussenwände, Dächer, Fenster, haustechnische Anlagen).

Die Baubewilligung wird nach Durchführung des Baubewilligungsverfahrens erteilt. Dieses wird durch die Einreichung eines Baugesuchs mit den für die Beurteilung notwendigen Unterlagen eingeleitet.

Beizug von Fachleuten (Art. 6 Abs. 1 kant. EnG)

Vollzugsaufgaben im Bereich Energie können aussenstehenden Fachleuten, z.B. einem privaten Ingenieurbüro, übertragen werden.

Dafür ist ein besonderer Rechtsakt erforderlich: Wenn dem Dritten hoheitliche Befugnisse übertragen werden sollen, muss ein rechtsetzendes Reglement erlassen werden. Ist dies nicht der Fall genügt es, mit dem Dritten einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschliessen. Die Verantwortung für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften liegt trotz der Auslagerung von Vollzugsaufgaben an Dritte bei der Gemeinde. Sie hat die beauftragten Dritten zu beaufsichtigen, welche umgekehrt das gesamte öffentliche Recht wie eine sonstige Behörde zu beachten haben.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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Oktober 2024
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