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IM-13 Minergie-Nachweis

Übernahme von Minergie-Zertifizierungskosten.
Gesuche sind vor Bau- bzw. Installationsbeginn zusammen mit den notwendigen Unterlagen an das Amt für Umwelt einzureichen.
Es werden die Zertifizierungskosten für die folgenden Standards übernommen:
- Minergie
- Minergie-P
- Minergie-A
Einzureichende Unterlagen
beim Gesuch
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
(siehe https://www.geoportal.ch/ktar) - Kopie Rechnung Zertifizierungskosten
- Kopie provisorisches Minergiezertifikat
beim Abschluss
- Unterschriebens Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Kopie definitives Minergiezertifikat
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
- Die Modernisierung oder der Neubau muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und über das definitive Minergie, Minergie-A oder Minergie-P Zertifikat verfügen.
- Zusatzzertifizierung mit Minergie-ECO ist möglich, aber nicht Bedingung. Der Kanton kann sachbezogene Auflagen und Bedingungen festlegen.
- Die Beitragszusicherung erfolgt erst nach der provisorischen Minergie, Minergie-A oder Minergie-P Zertifizierung.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Die Auszahlung erfolgt erst nach einer definitiven Minergie, Minergie-A oder Minergie-P Zertifizierung.
- Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.