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M-02 Stückholzfeuerung bis 70 kW

Förderung von Stückholzfeuerungen bis 70 kW in bestehenden Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung. Pelletsfeuerungen mit Tagesbehälter erhalten dieselben Beiträge.

Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 

»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz

Beitragssätze

Pauschalbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 5'500.--

Für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems ist zwingend ein separates Fördergesuch einzureichen (IP-19

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes 
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Leistungsgarantie zur Offerte für Holzheizungen

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Holzkessel
  • Bauabrechnung

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rück­zahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
  3. Die Holzfeuerungsanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindes­tens 5 Jahre alt sind.
  4. Die Holzfeuerungsanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  5. Beiträge erhalten neu installierte Holzfeuerungsanlagen bis max. 70 kW Kessel-Feuerungswärmeleistung, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken oder bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden und die in ein hydraulisches Wärmeverteilsystem eingebunden sind. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Holzfeuerung keine andere vollwertige Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung vorhanden ist.
  6. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  7. Der installierte Holzheizkessel muss über eine Leistungserklärung und eine Konformitätserklärung verfügen.
  8. Die Leistungsgarantie Holzheizungen liegt von einer Fachfirma/Fachperson unterschrieben vor.
  9. Handbeschickte Anlagen sind mit einem Wärmespeicher auszurüsten, der ein minimales Volumen gemäss „Reglement CH-Qualitätssiegel für Holzheizungen im Wohnbereich und Holzheizkessel“ aufweist.
  10. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden.
  11. Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
  12. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  13. Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
    a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Ver­minderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
    b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
    c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link

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Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar

Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.