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M-05 Luft/Wasserwärmepumpe bis 70 kW

Förderung von elektrisch betriebenen Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen bis 70 kW in bestehen­den Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 

»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz

Beitragssätze

bis 12.5 kWth  
Pauschalbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas oder Elektroheizung

Fr. 4'850.--

über 12.5 kWth (> 250 m2 EBF) bis 70 kWth   

Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 4'100.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 60.-- / kWth

Für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems ist zwingend ein separates Fördergesuch einzureichen (IP-19). 

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes 
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • bis 15 kW thermische Leistung: Bestätigung und Einverständniserklärung Wärmepumpen-System-Modul
  • ab 15 kW thermische Leistung: Leistungsgarantie für Wärmepumpen + Nachweis Wärmepumpen-Gütesiegel 

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Wärmepumpe
  • Bauabrechnung 
  • Bei Anlagen bis 15 kW thermischer Leistung: Anlagezertifikat Wärmepumpen-System-Modul

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rück­zahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
  3. Die Luft/Wasser-Wärmepumpenanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  4. Die Luft/Wasser-Wärmepumpenanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  5. Beiträge erhalten neu installierte, elektrisch betriebene Luft/Wasser-Wärmepumpenanlagen bis 70 kWth beim Betriebspunkt A-7/W34 nach EN 14825. Die Anlage deckt den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung oder wird bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt und ist in ein hydraulisches Wärmeverteilsystem eingebunden. Es werden nur Fördergelder zugesichert und ge­sprochen, wenn nach Installation der L/W-WP keine andere vollwertige Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung vorhanden ist.
  6. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  7. Die installierte Wärmepumpen-Anlage verfügt über ein Wärmepumpen-System-Modul (WPSM), sofern für
    die installierte thermische Nennleistung anwendbar. Über der Anwendbarkeitsgrenze des WPSM muss die Wärmepumpe über ein in der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpengütesiegel verfügen, und es muss die von einer Fachfirma/Fachperson unterschriebene Leistungsgarantie Wärme­pumpen (zur Offerte) vorliegen.
  8. Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF (vor Sanierung) begrenzt.
  9. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden.
    Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
    Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden
  10. Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
    a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Ver­minderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
    b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
    c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link

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Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.