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M-06 Sole/Wasserwärmepumpe bis 70 kW
Förderung von elektrisch betriebenen Sole/Wasser-Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmesonden bis 70 kW in bestehenden Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.
Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.
»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz
Beitragssätze
bis 12.5 kWth | |
Pauschalbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung | Fr. 10'000.-- |
über 12.5 kWth (> 250 m2 EBF) bis 70 kWth | |
Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung | Fr. 7'750.-- |
zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag | Fr. 180.-- / kWth |
Für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems ist zwingend ein separates Fördergesuch einzureichen (IP-19).
Einzureichende Unterlagen
beim Gesuch
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
(siehe https://www.geoportal.ch/ktar) - Anlagenschema
- Offerten
- Wärmepumpen-System-Modul oder Nachweis Wärmepumpengütesiegel
- Leistungsgarantie für Wärmepumpen >15 kW
beim Abschluss
- Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
- Lieferschein Wärmepumpe
- Bauabrechnung
- Leistungsgarantie für Wärmepumpen <15 kW (mit Wärmepumpen-System-Modul)
- Bei Anlagen bis 15 kW thermischer Leistung: Anlagezertifikat Wärmepumpen-System-Modul
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
- Die Sole/Wasser-Wärmepumpenanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
- Die Sole/Wasser-Wärmepumpenanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
- Beiträge erhalten neu installierte, elektrisch betriebene Sole/Wasser-Wärmepumpenanlagen bis 70 kWth beim Betriebspunkt Sole/Wasser B0/W34 nach EN 14825. Die Anlage nutzt als Wärmequelle grundsätzlich Erdsonden, die den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung decken oder bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt werden und ist in ein hydraulisches Wärmeverteilsystem eingebunden. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Sole/Wasser-Wärmepumpenanlage keine andere vollwertige Heizöl-, Erdgas-, oder Elektroheizung vorhanden ist.
- Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
- Die installierte Wärmepumpen-Anlage verfügt über ein Wärmepumpen-System-Modul (WPSM), sofern für die installierte thermische Nennleistung anwendbar. Über der Anwendbarkeitsgrenze des WPSM muss die Wärmepumpe über ein in der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpengütesiegel verfügen, und es muss die von einer Fachfirma/Fachperson unterschriebene Leistungsgarantie Wärmepumpen (zur Offerte) vorliegen.
- Die Erdwärmesonde muss durch eine Erdwärmesonden-Bohrfirma mit Gütesiegel abgeteuft werden.
- Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF (vor Sanierung) begrenzt.
- Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden.
- Nicht förderberechtigt sind Erdregister, Erdkörbe und Eisspeicher nutzende Anlagen.
- Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.