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IP-06 Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpe ab 70 kW

Förderung von elektrisch betriebenen Sole/Wasser-Wärmepumpenanlagen mit Erdwärmesonden oder Wasser/Wasser-Wärmepumpenanlagen ab 70 kW in bestehenden Gebäuden als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

Bitte beachten Sie das Förderprogramm der Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation (KliK).
Je nach Anlagengrösse erhalten Sie dort attraktivere Förderbeiträge.

Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. 

»» Link zum Fördergeldrechner von Energie Zukunft Schweiz

Beitragssätze

über 70 kWth  
Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung Fr. 4'800.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 360.-- / kWth

Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben und Massnahme beträgt Fr. 100'000.--. 

 

Für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems ist zwingend ein separates Fördergesuch einzureichen (IP-19).

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes 
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Wärmepumpen-System-Modul oder Nachweis Wärmepumpengütesiegel
  • Leistungsgarantie für Wärmepumpen >15 kW

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Wärmepumpe
  • Bauabrechnung
  • Leistungsgarantie für Wärmepumpen <15 kW (mit Wärmepumpen-System-Modul)
  • Bei Anlagen bis 15 kW thermischer Leistung: Anlagezertifikat Wärmepumpen-System-Modul

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rück­zahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Die Bestimmungen der Klimaschutz-Verordnung (KlV) und zugehöriger Vollzugsrichtlinien sind verbindlich.
  3. Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
  4. Die Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpenanlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen.
  5. Die Wärmepumpenanlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.
  6. Beiträge erhalten neu installierte, elektrisch betriebene Wärmepumpenanlagen mit einer thermischen Nennleistung grösser als 70 kWth beim Betriebspunkt Sole/Wasser B0/W34 und bei Wasser/Wasser W10/W34 nach EN 14825. Die Anlage nutzt als Wärmequelle grundsätzlich Erdsonden (Sole/Wasser) oder Grundwasser (Wasser/Wasser) und deckt den Heizenergiebedarf eines bestehenden Gebäudes als Hauptheizung oder wird bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt. Es werden nur Fördergelder zugesichert und gesprochen, wenn nach Installation der Wärmepumpenanlage keine andere vollwertige Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung vorhanden ist. Bei Anlagen ab 100 kW thermischer Leistung ist eine maximale fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage bis 10 % des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zulässig.
  7. Als Bezugsgrösse zur Berechnung des Beitragssatzes dient die thermische Nennleistung der Anlage in kWth. Bei kaskadierten Heizsystemen der gleichen Technologie gilt die kumulierte Leistung (kWth) als Bezugsgrösse.
  8. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  9. Die neue Anlage verfügt über ein in der Schweiz gültiges internationales oder nationales Wärmepumpen-Gütesiegel.
  10. Die Erdwärmesonde muss durch eine Erdwärmesonden-Bohrfirma mit Gütesiegel abgeteuft werden.
  11. Der Kanton kann die Förderung in Gebieten aussetzen, in welchen die Gemeinde eine parzellenscharfe, räumliche Zuteilung durchgeführt hat und ein thermisches Netz plant.
  12. Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF (vor Sanierung) begrenzt.
  13. Es muss eine fachgerechte Strom- und Wärmemessung vorhanden sein.
  14. Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
  15. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  16. Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
    a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Ver­minderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
    b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
    c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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Oktober 2024
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