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IP-07 Anschluss an ein Wärmenetz ab 70 kW

Förderung von Wärmenetz-Anschlüssen ab 70 kW an bestehende Gebäude als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung.

Beitragssätze

über 70 kWth bis 500 kWth  
Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung

Fr. 8'000.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag Fr. 40.-- / kWth
über 500 kWth  
Grundbeitrag an Neuanlage als Ersatz einer Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung Fr. 18'000.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 20.-- / kWth

Der maximale Förderbeitrag pro Anschluss beträgt Fr. 100'000.--. 

 

Für die Erstinstallation des Wärmeverteilsystems ist zwingend ein separates Fördergesuch einzureichen (IP-19).

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
    (siehe https://www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Datenblatt der Wärmeübergabestation oder des Wärmetauschers

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Wärmetauscher oder Übergabestation
  • Bauabrechnung

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rück­zahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Die Bestimmungen der Klimaschutz-Verordnung (KlV) und zugehöriger Vollzugsrichtlinien sind verbindlich.
  3. Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
  4. Der Anschluss an ein Wärmenetz muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude mit Wärme versorgen.
  5. Die Anlage ersetzt eine Heizöl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung.
  6. Beiträge erhalten neu erstellte Anschlüsse an Wärmenetze mit einer thermischen Nennleistung (Anschlussleistung) grösser als 70 kWth. Die Anlage deckt den Heizenergiebedarf eines be­stehenden Gebäudes als Hauptheizung oder wird bivalent mit einem weiteren erneuerbaren Heizsystem eingesetzt. Es werden nur Fördergelder zugesichert und ge­spro­chen, wenn nach Anschluss an das Wärmenetz keine andere vollwertige Heizöl-, Erdgas- oder Elektroheizung vorhanden ist.
  7. Als Bezugsgrösse zur Berechnung des Beitragssatzes dient die thermische Nennleistung der Anlage in kWth.
  8. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  9. Leistungsanteile für Prozesswärme sind von der Förderung ausgeschlossen.
  10. Die Wärme muss aus Wärmenetzen bezogen werden, die zu mindestens 75 % des Nutzenergieanteils aus erneuerbaren Energien (Holz, Biogas, Erdwärme/Umweltwärme) oder Abwärme nutzen.
  11. Der Wärmenetzbetreiber stellt dem Kanton die notwendigen Angaben zur Vermeidung von Doppelzählungen zur Verfügung.
  12. Die maximal geförderte thermische Nennleistung des Wärmeerzeugers wird auf 50 Watt pro m2 EBF (vor Sanierung) begrenzt.
  13. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  14. Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
    a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Ver­minderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
    b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
    c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.