Inhalt

M-08 Thermische Solaranlage bis 70 kW

Förderung von thermischen Sonnenkollektoranlagen bis 70 kW bei bestehenden Gebäuden.

Beitragssätze

Grundbeitrag pro Anlage

Fr. 3'000.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 500.-- / kWth

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
    (siehe www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Validierte Leistungsgarantie Solarwärme (www.qm-solar.ch/)

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Sonnenkollektoren
  • Bauabrechnung

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rück­zahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
  3. Die thermische Solaranlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und bestehende Gebäude (keine Gebäudeneubauten) mit Wärme versorgen. Gebäude gelten als bestehend, wenn sie mindestens 5 Jahre alt sind.
  4. Beitragsberechtigt sind nur Kollektoren, die über das Qualitätslabel Solar Keymark verfügen bzw. den Qualitätstest gemäss EN 12975-1/-2 oder ISO 9806 erfüllt haben.
  5. Die validierte Leistungsgarantie Solarwärme liegt von einer Fachfirma/Fachperson unterschrieben vor.
  6. Anlagen mit einer thermischen Nennleistung von 20 kW oder mehr müssen aktiv überwacht werden (gemäss Vorgaben von Swissolar).
  7. Beiträge erhalten Sonnenkollektoren für Warmwasser und Heizung von 2 kWth bis 70 kWth.
  8. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  9. Beitragsberechtigt sind neue Anlagen und die Erweiterung bestehender Anlagen. Der reine Ersatz einer Anlage oder die Installation im Rahmen eines Neubaus sind nicht förderberechtigt.
  10. Nicht förderberechtigt sind Luftkollektoren, Hybridkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungs­anlagen.
  11. Bei Anlagen mit mehreren Kollektorfeldern (z.B. Dachform) wird nur ein Grundbeitrag angerechnet.
  12. Aufwendungen für Unterhalt und Reparaturen sind nicht beitragsberechtigt.
  13. Die Anlage muss fachgerecht dimensioniert und montiert werden. Ansonsten kann der zugesicherte Förder­beitrag verweigert werden.
    Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an ein Minergie-Gebäude (M-12) ist nicht möglich.
    Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  14. Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
    a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Ver­minderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
    b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
    c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link

Gesuchsförderportal

Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar

Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.