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IP-08 Thermische Solaranlage ab 70 kW

Förderung von thermischen Sonnenkollektoranlagen ab 70 kW.

Beitragssätze

Grundbeitrag pro Anlage

Fr. 2'400.--

zusätzlicher leistungsabhängiger Beitrag

Fr. 1'000.-- / kWth

Der maximale Förderbeitrag pro Anlage beträgt Fr. 100'000.--. 

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
    (siehe www.geoportal.ch/ktar)
  • Anlagenschema
  • Offerten
  • Validierte Leistungsgarantie Solarwärme (www.qm-solar.ch/)

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Inbetriebnahmeprotokoll der Anlage
  • Lieferschein Sonnenkollektoren
  • Bauabrechnung

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rück­zahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Die Bestimmungen der Klimaschutz-Verordnung (KlV) und zugehöriger Vollzugsrichtlinien sind verbindlich.
  3. Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
  4. Die thermische Solaranlage muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und ist Teil einer Anlage für die Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien, die eine Heizöl-, Erdgas- oder ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ersetzt.
  5. Die thermische Nennleistung der Kollektoranlage ist grösser als 70 kWth. Bei Anlagenerweiterungen bezieht sich die Bezugsgrösse auf die zusätzlichen kW thermischer Nennleistung gegenüber dem Zustand vor der Umsetzung der Massnahme.
  6. Bei Anlagen ab 100 kW thermischer Leistung ist eine maximale fossile Spitzenlastabdeckung der Gesamtanlage bis 10 % des jährlichen Gesamtwärmebedarfs für Heizung und Warmwasser zulässig.
  7. Förderberechtigt sind Kollektoren, die den Anforderungen gemäss den Erläuterungen zur Kollektorliste 12/20212 entsprechen (insbesondere mit Label Solar Keymark, mit Prüfung EN 12975‐1/-2 oder EN 12975-1 resp. ISO 9806).
  8. Eine validierte Leistungsgarantie (VLG) von Swissolar/Energie Schweiz liegt vor.
  9. Eine aktive Anlagenüberwachung gemäss den Vorgaben von Swissolar liegt vor.
  10. Der Beitragssatz darf maximal 50 % der massnahmenbedingten Gesamtinvestitionen betragen.
  11. Gefördert wird eine Neuanlage oder die Anlagenerweiterung auf bestehenden und neuen Gebäuden oder Flächen. Der Ersatz einer bestehenden Solarkollektoranlage ist von der Förderung ausgeschlossen.
  12. Bei Anlagen mit mehreren Kollektorfeldern (z.B. Dachform) wird nur ein Grundbeitrag angerechnet.
  13. Von der Förderung ausgeschlossen sind Luftkollektoren, Heutrocknungs- und Schwimmbadheizungsanlagen.
  14. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  15. Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
    a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Ver­minderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
    b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
    c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.