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M-12 Umfassende Gesamtsanierungen mit Minergie-Zertifikat

Förderung von umfassenden Minergie-Gebäudesanierungen ohne Etappierung.

Beitragssätze

Sanierung nach

EFH / ZFH MFH

Nichtwohnbaute

Minergie / Minergie-A

Fr. 140.-- pro m2 EBF Fr.  100.-- pro m2 EBF

Fr.  60.-- pro m2 EBF

Minergie-P Fr. 175.-- pro m2 EBF Fr.  110.-- pro m2 EBF Fr.  65.-- pro m2 EBF

Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben beträgt Fr. 100‘000.--.

Einzureichende Unterlagen

beim Gesuch

  • Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
    (siehe www.geoportal.ch/ktar)
  • provisorisches Minergiezertifikat (allenfalls Antrag Minergie, sofern provisorisches Zertifikat noch nicht vorliegt)

 

beim Abschluss

  • Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
  • definitives Minergiezertifikat
  • Abnahmeprotokoll
  • Baukostenabrechnung BKP 2

Bedingungen

  1. Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rück­zahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
  2. Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
  3. Das bestehende Gebäude muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden.
  4. Das sanierte Gebäude muss über das definitive Minergie, Minergie-A oder Minergie-P Zertifikat verfügen.
  5. Beitragsberechtigt sind nur Sanierungen an Gebäuden, welche vor 2000 erstellt wurden.
  6. Als Mehrfamilienhaus gilt ein Wohnhaus mit mind. 3 Wohnungen. Die Wohnungen müssen mindestens über eine eigene Nasszelle und eigene Kochstelle (Herd, Ofen, Waschplatz) sowie über einen Wohnraum ver­fügen.
  7. Werden bei einer Sanierung bestehende Räume neu beheizt, zusätzlicher Wohnraum auf- oder angebaut, sind die betreffenden Sanierungen bzw. Neueinbauten nicht beitragsberechtigt. Für die Berechnung des Förderbeitrages wird die bestehende Energiebezugsfläche vor der Sanierung berücksichtigt.
  8. Das Gebäude ist gemäss den eingereichten Unterlagen zu sanieren. Änderungen an der Gebäudehülle und/oder der Haustechnik, die den Energieverbrauch nachteilig beeinflussen, haben die Aberkennung des Förderbeitrages zur Folge.
  9. Eine Kumulierung mit einem Förderbeitrag des Kantons an eine der Massnahmen M-01 bis M-08 und IP-03 bis IP-08 sowie IP-14 und IP-19 ist nicht möglich.
  10. Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
  11. Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
    a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Ver­minderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
    b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
    c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.