Inhalt
M-16 Neubau Minergie-P
Förderung von Neubauten nach Minergie-P.
Beitragssätze
Bauten nach | EFH / ZFH | MFH | Nichtwohnbaute |
Minergie-P | Fr. 75.-- pro m2 EBF | Fr. 40.-- pro m2 EBF | Fr. 30.-- pro m2 EBF |
Der maximale Förderbeitrag pro Vorhaben beträgt Fr. 100'000.--.
Einzureichende Unterlagen
beim Gesuch
- Unterschriebenes Gesuchsformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- Situationsplan mit Kennzeichnung des Objektes
(siehe www.geoportal.ch/ktar) - provisorisches Minergiezertifikat (allenfalls Antrag Minergie, sofern prov. Zertifikat noch nicht vorliegt)
beim Abschluss
- Unterschriebenes Abschlussformular (wird im Gesuchsförderportal generiert)
- definitives Minergiezertifikat
- Abnahmeprotokoll
- Baukostenabrechnung BKP 2
Bedingungen
- Übergeordnet gelten die Bestimmungen des kantonalen Energiegesetzes (bGS 750.1) und der kantonalen Energieverordnung (bGS 750.11), namentlich die Bestimmungen der kantonalen Energieverordnung (Art. 26 bis Art. 29) bezüglich Einreichung der Gesuche und Entscheid, Ausrichtung der Förderungsbeiträge, Rückzahlung des Förderbeitrages und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger.
- Bauten und Anlagen des Bundes und der Kantone sind nicht förderberechtigt.
- Der Neubau muss sich im Kanton Appenzell Ausserrhoden befinden und über das definitive Minergie-P Zertifikat verfügen.
- Als Neubauten gelten auch Anbauten und Aufstockungen bei bestehenden Minergie-P Gebäuden, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche mehr als 50 m² und mehr als 20 % der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils beträgt.
- Die Beitragszusicherung erfolgt erst nach der provisorischen Minergie-P Zertifizierung.
- Die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von 24 Monaten. Vor Ablauf dieser Frist muss das Projekt realisiert und das Abschlussformular mit allen erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
- Die Auszahlung erfolgt erst nach einer definitiven Minergie-P Zertifizierung.
- Nicht anspruchsberechtigt sind Massnahmen,
a. die in Unternehmen umgesetzt werden, welche einer Verminderungsverpflichtung nach dem CO2-Gesetz unterliegen oder am Emissionshandel teilnehmen;
b. die im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Bund nach Artikel 4 Absatz 3 des CO2- Gesetzes zur Erreichung des gesetzlichen Reduktionsziels umgesetzt werden, wenn damit keine zusätzliche Emissionsverminderung erzielt wird;
c. die bereits anderweitig durch den Bund oder eine private Organisation im Klimabereich unterstützt werden.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.