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Kontrollbefugnis

Die Befugnis zur Privaten Kontrolle kann nur von natürlichen Personen erlangt und in den Fachbereichen Wärmedämmung, Klima- und Belüftungsanlagen sowie Beleuchtungsanlagen ausgeübt werden.

Interkantonale Geltung

Die Befugnis von natürlichen Personen gilt in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Glarus, St. Gallen und Zürich.

Die im Kanton Zürich zur Privaten Kontrolle befugten juristischen Personen (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft) sind in Appenzell Ausserrhoden nicht zugelassen. Juristische Personen können hingegen Fachleute beschäftigen, die über die Kontrollbefugnis verfügen. Zu beachten ist dabei, dass diese als Privatpersonen für die Richtigkeit ihrer Arbeit einstehen.

Interkantonale Zulassungsstelle

Gemeinsame Zulassungsstelle der Kantone ist die Baudirektion des Kantons Zürich (AWEL, Abteilung Energie, Sekretariat Private Kontrolle, Postfach, 8090 Zürich; Tel. +41 43 259 43 21, Fax +41 43 259 51 59; energie@clutterbd.zh.ch).

Die Zulassungsstelle führt die Liste der zur Privaten Kontrolle befugten Fachleute. Sie nimmt Gesuche um Befugniserteilung entgegen und organisiert die notwendigen Einführungskurse sowie Weiterbildungsveranstaltungen. Sie entscheidet sowohl über Zulassung als auch über Entzug der Befugnis und stellt die Qualität der Privaten Kontrolle sicher.

»» Link zur Website des AWEL Zürich: Private Kontrolle Energie (PK)

Voraussetzung für die Erteilung

Damit die Kontrollbefugnis erteilt werden kann, muss die betreffende Person eine ausreichende Fachausbildung oder aber Berufspraxis vorweisen. Ferner muss sie den Einführungskurs besucht und die Aufnahmegebühr bezahlt haben. Erfolgte für eine Straftat, welche die Eignung zur Ausübung der Privaten Kontrolle in Frage stellt, eine Verurteilung, kann die Kontrollbefugnis nicht erteilt werden, solange diese Verurteilung noch im Strafregister eingetragen ist.

Voraussetzung der ausreichenden Fachausbildung oder Berufspraxis

Zur Sicherstellung der erforderlichen Fachkompetenz ist keine Prüfung abzulegen. Vielmehr wird grundsätzlich zur Privaten Kontrolle in den entsprechenden Fachbereichen zugelassen, wer sich über eine ausreichende Ausbildung in einem der Fachbereiche oder Berufspraxis ausweisen kann. Wer an der ETH oder einer Fachhochschule Architektur studiert hat, wird beispielsweise die Zulassung im Fachbereich Wärmedämmung erhalten, weil dieser Studiengang die Wärmedämmung beinhaltet. Um für die anderen beiden Fachbereiche zugelassen zu werden, müsste hingegen eine Zusatzausbildung nachgewiesen werden. Zur Privaten Kontrolle im Fachbereich Heizungsanlagen zugelassen wird, wer beispielsweise seit längerer Zeit in der Heizungsbranche tätig ist und sich die nötigen Fachkenntnisse in der Praxis angeeignet hat. In diesem Fall können vom Gesuchsteller Arbeitsunterlagen verlangt werden, um sein Fachwissen zu beurteilen. Dazu gehören namentlich Unterlagen zu selbst bearbeiteten Projekten oder Bestätigungen von Arbeitgebern.
 

Voraussetzung für den Besuch eines Einführungskurses

Diverse Kantone führen Einführungskurse durch, in dem das neue Verfahren der Privaten Kontrolle vorgestellt und das korrekte Ausfüllen der Kontrollformulare erläutert werden. Bevor der Einführungskurs nicht besucht worden ist, kann die Kontrollbefugnis folglich nicht erteilt werden.

Voraussetzung der Eignung im Hinblick auf eine strafrechtliche Verurteilung

Straftaten, welche die Eignung zur Privaten Kontrolle in Frage stellen, sind insbesondere Urkundendelikte, gewisse strafbare Handlungen gegen das Vermögen, Konkurs- und Betreibungsdelikte sowie strafbare Handlungen gegen die öffentliche Gewalt. Mit anderen Worten alle Straftaten, welche eine Person als nicht vertrauenswürdig erscheinen lassen, die Einhaltung der energierechtlichen Bestimmungen für ein Bauvorhaben zu bescheinigen.

Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes für Information, Vollzugshilfen und Administration gelten folgende Gebühren:

  • Für die Erteilung einer Befugnis zur Privaten Kontrolle wird eine Aufnahmegebühr von 400 Franken für den ersten und 200 Franken für jeden weiteren Fachbereich verrechnet.
  • Ab dem zweiten Jahr werden Jahresgebühren von je 100 Franken für die Fachbereiche Wärmedämmung, Heizungsanlagen, Klima/Lüftungsanlagen fällig.

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35

Neutrale Energieberatung

Verein Energie AR/AI

T: +41 71 353 09 49
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Oktober 2023
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich