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Gewässerschutz

Baustellenabwasser

 

Baustellenabwasser muss grundsätzlich in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. Ist es trüb oder ist der pH-Wert erhöht, ist es zudem vorgängig abzusetzen und zu neutralisieren. 

Kontrollpunkte

  • Wird das Baustellenabwasser in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet?
  • Ist das eingeleitete Abwasser genügend abgesetzt (keine offensichtliche Trübung; Überprüfung mit Imhoff-Trichter)?
  • Ist nötigenfalls ein Absetzbecken installiert und ist es richtig ausgeführt und dimensioniert?
  • Wird der pH-Wert des eingeleiteten Abwassers überprüft und ist er kleiner als 9 (pH-Stäbchen)?
  • Wird nötigenfalls das Baustellenabwasser neutralisiert?
  • Steht das Betonumschlaggerät auf einem dichten, befestigten Platz ausserhalb von Gewässerschutzzonen und wird das Waschwasser kontrolliert der Vorbehandlungsanlage zugeführt?
  • Sind auch Tauchpumpen, welche trübes oder alkalisches Baugrubenwasser entwässern, über die Vorbehandlungsanlage an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen?
  • Wird nur neutrales und klares Wasser versickert / in Gewässer abgeleitet (Ausnahmen gemäss Merkblatt Umweltschutz auf der Baustelle)?

Weiterführende Unterlagen

  • Merkblatt Umweltschutz auf der Baustelle, Amt für Umwelt AR/AI
  • Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein, SIA Empfehlung 431, Entwässerung von Baustellen, 1997

»» Link zur Rubrik Gewässerschutz auf der Baustelle

Liegenschaftsentwässerung

 

Um zu verhindern, dass verschmutztes Abwasser versickern kann, muss das Kanalisationssystem dicht ausgeführt sein. Es darf kein stetig fliessendes, unverschmutztes Abwasser wie Hang-, Grund- und Sickerwasser in eine Kanalisation eingeleitet werden.

Kontrollpunkte

  • Wurde ein Ausführungsplan für Schmutz- und Meteorwasser erstellt?
  • Liegen die Ausführungspläne auch digital vor (PDF und DXF/DWG)?
  • Stimmen Leitungsführung und gesetzte Schächte (Material, Durchmesser, Gefälle etc) mit den bewilligten Eingabeplänen überein?
  • Verfügen die Schächte über dichte, standfeste Sohlen (mind. 10 cm) und sind sie unbeschädigt?
  • Schachtarmaturen korrekt? (Einstieghilfen montiert, Deckelring eingegossen?)
  • Wurden Grundstücksanschluss- und Grundleitungen auf einer Betonsohle verlegt und mit einer Scheitelüberdeckung von mind. 100 mm einbetoniert?
  • Wurde der Anschluss an die öffentliche Kanalisation mit Kernbohrung fachgerecht erstellt und sauber ausgestrichen? (Anschluss an Verbandskanal von Abwasserverband abgenommen?)
  • Wurde bei der Verwendung von Kunststoffrohren bei allen Einstiegschächten und Schlammsammlern Schachtfutter eingebaut?
  • Sind die Prüfprotokolle der Dichtheitsprüfung vorhanden? 
  • Werden Garagen über Bodengefälle in einen abflusslosen Schacht entwässert oder via Schlammsammler mit Tauchbogen an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen? 
  • Verfügen alle Schlammsammler (Hofsammler) im Aussenbereich über den nötigen Schlammraum und sind diese mit einem Tauchbogen ausgestattet? 
  • Sind allfällige Sickerleitungen bewilligt, korrekt angeschlossen (Versickerung, Meteorwasser) und verfügen sie über Putzöffnungen?
  • Wurden alte Leitungen sauber entfernt?

Weiterführende Unterlagen

»» Link zur Rubrik Gewässerschutz > Siedlungsentwässerung

Versickerungs- und Retentionsanlagen

 

Zum Schutz von Grundwasser resp. Oberflächengewässer müssen Versickerungs- und Retentionsanlagen fachgerecht erstellt sein und geprüft werden.

Kontrollpunkte

  • Stimmen Versickerungs- und Retentionanlage mit den bewilligten Planunterlagen überein? 
  • Erfolgt die oberflächliche Versickerung über eine humusierte/begrünte Bodenschicht?
  • Ist vor der Versickerungsanlage ein Schlammsammler (erhöhte Anforderungen) vorhanden?
  • Sind die Anlagen / Schächte etc. zugänglich (Wartung, Inspektion)?
  • Sind die Schachtdeckel verschraubt und beschriftet?
  • Ist die Retention korrekt dimensioniert und verfügt sie über eine Drosseleinrichtung sowie einen Notüberlauf? 

Weiterführende Unterlagen

  • SN 592 000, Anlagen für die Liegenschaftsentwässerung - Planung und Ausführung, VSA/suissetec, 2012
  • Richtlinie Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter, VSA, 2019; Modul DA (Dimensionierung und Gestaltung, Teil A: Umgang mit Niederschlagswasser)

Grundwassergebiete - spezielle Anforderungen

 

Bauarbeiten in Grundwasserschutzzonen und im Gewässerschutzbereich Au erfordern zusätzliche Sicherheitsmassnahmen. 
Sämtliche auf der Baustelle tätigen Personen müssen über diese Massnahmen instruiert sein. 

Kontrollpunkte

  • Sind die auf der Baustelle tätigen Personen über die zusätzlichen Anforderungen instruiert?
  • Ist das Sicherheits-, Alarm- und Überwachungsdispositiv vorhanden? (Sind die Wasserversorgung und der zuständige Hydrogeologe informiert und wurde die Nullprobe vor Baubeginn genommen?)
  • Ist das Verhalten im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen allen bekannt?
  • Ist die Schutzzonengrenze S2 / S3 markiert?
  • Sind Mannschaftsbaracken, Materiallager und Installationsplatz ausserhalb der Grundwasserschutzzone S1 und S2?
  • Werden Baumaschinen nach Arbeitsschluss und am Wochenende ausserhalb der Grundwasserschutzzonen S1 und S2 abgestellt?

Weiterführende Unterlagen

»» Link zur Rubrik Gewässerschutz > Grundwasser > GWS in Planung > Baukontrollen

Bauvorhaben im oder am Gewässer

 

Bachläufe imf Uferpartien, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, müssen erhalten bleiben. Eingriffe in die Gewässer und ihre Ufer sowie Einleitungen von Meteorwasser bedürfen einer fischereirechtlichen Bewilligung.

Kontrollpunkte

  • Liegt eine fischereirechtliche Bewilligung vor?
  • Werden Bauarbeiten im/am Gewässer ausserhalb der Bachforellenschonzeit (1.11. bis 31.3) durchgeführt?
  • Wurde der Fischereiaufseher mind. zwei Wochen vor Arbeitsbeginn informiert?
  • Herrschen während der Bauphase Niederwasserverhältnisse und wird die Trübung auf das Minimum reduziert?
  • Wurde der ursprüngliche resp. natürliche Zustand des Gewässers nach Abschlus der Bauarbeiten wiederhergestellt?
  • Sind nach Abschluss der Bauarbeiten keine Verunreinigungen und Ablagerungen der Baustelle im Gewässer vorhanden?

»» Link zur Rubrik Fischerei

Umgang mit gefährlichen Stoffen

 

Treibstoffe, Öle und andere flüssigen Hilfsstoffe müssen gewässerschutzkonform gelagert und umgeschlagen werden. Es gilt, Flüssigkeitsverluste zu verhindern, zu erkennen und allfällig auslaufende Flüssigkeiten zurückzuhalten.

Kontrollpunkte

  • Werden Fässer, Kanister und Lagerbehälter auf standfestem, tragfähigem Boden und in Wannen mit 100 % Auffangvolumen gelagert?
  • Ist das Lager vor Zutritt Unbefugter gesichert?
  • Sind die Lager mit wassergefährdenden Flüssigkeiten vor Niederschlägen geschützt?
  • Sind Abfüllvorrichtungen mit Schläuchen so installiert, dass im Ruhezustand (selbst wenn der Schlauch aus der Halterung fällt) keine Flüssigkeit ausfliessen kann?
  • Werden nur zugelassene, mobile Kleintanks verwendet?
  • Werden keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in den Grundwasserschutzzonen S1 oder S2 gelagert oder umgeschlagen?

Weitere Informationen

»» Link zur Rubrik Tankanlagen und Gebindelager > Allgemeine Publikationen

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35