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Lärmschutz und Luftreinhaltung

Baulärm

 

Lärmquellen gilt es zu vermindern oder möglichst gut von lärmempfindlichen Zonen abzuschirmen. Zudem soll die betroffene Anwohnerschaft über die lärmigen Bauphasen sowie die Dauer der lärmintensiven Arbeiten informiert werden.

Kontrollpunkte

  • Wurde die lärmbetroffene Anwohnerschaft informiert (totale Bauzeit, lärmige Bauphasen, Dauer der lärmintensiven Bauarbeiten, vorgesehene Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, Anlaufstelle)?
  • Sind Installationen (z.B. Baubaracken, Baustellenumschliessung) möglichst so platziert, dass sie gleichzeitig als Abschirmung dienen?
  • Sind die Abstände von Maschinen und Geräten zu lärmempfindlicher Nachbarschaft so gross als möglich gehalten?

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Motorenabgase

 

Zur Minderung der Luftbelastung sind auf Baustellen vorsorgliche Massnahmen umzusetzen, die der "Guten Baustellenpraxis" entsprechen. Dazu gehört der Einsatz emissionsarmer Arbeitsgeräte sowie die regelmässige Wartung von Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren.

Kontrollpunkte

  • Ist die Wartung bei den Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren dokumentiert (Wartungskleber oder Abgaswartungsprotokoll und Abgaskleber)?
  • Werden bei benzin- und dieselbetriebenen Maschinen und Geräten umweltfreundliche Treibstoffe eingesetzt (Gerätebenzin, schwefelfreier oder -armer Diesel)?
  • Sind bei den Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotoren keine schwarzen Abgasfahnen oder Russablagerungen im Auspuff erkennbar?

Weiterführende Unterlagen

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Staubbelastungen

 

Die Staubbildung ist möglichst an der Quelle zu verhindern. Staub darf nicht aufgewirbelt werden. Dazu sind möglichst emissionsarme und gering staubfreisetzende Arbeitsgeräte zu verwenden. 

Kontrollpunkte

  • Werden für die Arbeiten emissionsarme und gering staubfreisetzende Maschinen und Geräte eingesetzt?
  • Werden die Massnahmen zur Staubminderung bei den Fahrwegen umgesetzt?
  • Wird bei staubenden Abbrucharbeiten die Staubbildung und -ausbreitung durch Befeuchten des Objektes und durch Benebeln verhindert?

Weiterführende Unterlagen

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Feuerungsanlage und Kaminhöhe

 

Feuerungen müssen über ein Geräteschild  mit den wichtigsten Kenngrössen versehen sein. Nach Inbetriebnahme der Anlage muss durch den amtlichen Feuerungskontrolleur eine Abnahmemessung durchgeführt werden. Abgase aus allen Feuerungsanlagen sind grundsätzlich über Dach abzuleiten. 

Kontrollpunkte

  • Entsprechen Fabrikat, Typ und Nennleistung der Anlage den Gesuchsunterlagen?
  • Verfügt die Anlage bei Öl- und Gasfeuerungen über die erforderliche Konformitätserklärung?
  • Ist der bei Holzheizkesseln erforderliche Wärmespeicher vorhanden und entspricht das Volumen der Bewilligung? 
  • Wurde die Anlage dem Feuerungskontrolleur bereits gemeldet?
  • Entspricht die Kaminhöhe über Dach den Auflagen der Bewilligung?

Weiterführende Unterlagen

»» Link zur Rubrik Luftreinhaltung > Feuerungen Bewilligung und Kontrolle

Lüftung

 

Räume, in denen die Luft mit Geruchs- oder Schadstoffen belastet wird (Restaurantküchen, Grossküchen, Tiefgaragen, Bäckereien, Metzgereien, Gebäude mit Klimaanlagen usw.), müssen entlüftet werden. Die Abluft muss so nahe wie möglich am Ort ihrer Entstehung gefasst und über Dach abgeleitet werden. 

Kontrollpunkte

  • Entspricht die Lüftungsanlage den Planunterlagen und den Auflagen der Baubewilligung?
  • Erfüllt die Entlüftung der Tiefgarage die Richtlinie SWKI VA 103-01 für Tiefgaragen und allfällige Auflagen der Baubewilligung?
  • Wird die Abluft über Dach ausgestossen und entspricht die Kaminhöhe der Baubewilligung und der Kaminempfehlung?

Weiterführende Unterlagen

  • Kamin-Empfehlungen Mindesthöhe von Kaminen über Dach, BAFU, 2018
  • Richtlinie SWKI VA 103-01, Lüftungsanlagen für Parkhäuser (Mittel- und Grossgaragen), Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren, SWKI, 2017

>> Link zur Rubrik Luftreinhaltung > Feuerungen Bewilligung > Vollzugshilfen Gemeinden

Zusätzliche Informationen

Amt für Umwelt

Kasernenstrasse 17A
9102 Herisau
T: +41 71 353 65 35