Inhalt
Aufgaben der Gemeinden
Durch die private Kontrolle werden die Bewilligungsbehörden im Wesentlichen vom rechnerischen Nachweis entlastet, dessen inhaltliche Richtigkeit sie nur noch stichprobenweise überprüfen. Hingegen ist das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin ausschliesslich durch die zuständige Behörde zu prüfen. Bedarfsnachweise, welche dazu als Beurteilungsgrundlage dienen, werden zusammen mit dem Nachweis eingereicht. Unterlagen über Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, leitet sie demgegenüber an das Amt für Umwelt weiter, das für deren Bewilligung zuständig ist.
Vollständigkeitskontrolle
Die Vollständigkeitskontrolle muss in jedem Fall, auch bei der Privaten Kontrolle, durchgeführt werden. Die Gemeinde überprüft folglich vor Baubeginn:
- ob die Bestätigung vom Privaten Kontrolleur, Projektverfassenden und Bauherrschaft unterzeichnet ist
- ob diejenige Person, welche als Private Kontrolleurin unterzeichnet hat, tatsächlich zugelassen ist
(Liste der Kontrolleure) - ob alle nötigen Unterlagen (Nachweise und Beilagen) vorliegen und ausgefüllt sind
- ob die Voraussetzungen für allfällige Ausnahmebewilligungen vorliegen
- ob bei Anlagen nach Art. 12 kant. EnG die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.
Vor der Bauabnahme verlangt die Gemeinde die Ausführungsbestätigung und kontrolliert, ob dieses Formular vollständig ausgefüllt ist.
Inhaltliche Kontrolle mittels Stichproben (Art. 5 Abs. 2 kant. EnV)
Die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der abgegebenen Bestätigung erfolgt nur mittels Stichproben. Die Gemeinden sind verpflichtet, mindestens zehn Prozent der abgegebenen Nachweise und Bestätigungen auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. Dies bedeutet, dass sie alle gemachten Angaben auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüfen und insbesondere die Nachweise nachrechnen. Die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungsbestätigung wird zweckmässigerweise anlässlich der Bauabnahme geprüft. Gelegentliche Besuche auf bestimmten Baustellen können ebenfalls aufschlussreich sein, insbesondere um die einzubauenden Dämmelemente zu kontrollieren.
Finanzierung des Aufwandes
Die Baubewilligungsbehörde erhebt Baubewilligungsgebühren, um ihren Aufwand zu decken. Zu diesem Aufwand gehören einmal die bei jedem Baugesuch anfallenden Vollständigkeitskontrollen. Die Gebühr muss aber auch die Kosten für die Durchführung der Stichproben decken, können diese doch nicht nur auf diejenigen Baugesuchsteller überwälzt werden, deren Unterlagen zufälligerweise gerade zu den zu prüfenden zehn Prozent gehören.
Beizug von Fachleuten (Art. 6 kant. EnG)
Einige Gemeinden übertragen seit Jahren Teile ihrer Vollzugsaufgaben im Bereich Energie an aussenstehende Fachleute. Dies ist weiterhin möglich und sinnvoll, insbesondere betreffend der Stichproben im Bereich der Projektkontrolle (Überprüfung des Nachweises), aber auch diejenigen im Bereich der Ausführung.
Die mit Vollzugsaufgaben betrauten Fachleute müssen selbst nicht über die Zulassung zur Privaten Kontrolle verfügen. Es ist vielmehr wie bis anhin auf Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit der Fachleute zu achten.
Zusätzliche Informationen
Neutrale Energieberatung
T: +41 71 353 09 49
Mailanfrage Link
Gesuchsförderportal
Beitragsgesuche online erfassen
portal.dasgebaeudeprogramm.ch/ar
Oktober 2024
Das Bulletin erscheint zweimal jährlich.